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I. Berechtigter Fahrer
  1. Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass nur er oder ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführte Personen (berechtigte Fahrer) das Fahrzeug führen. Der Mieter stellt sicher, dass der berechtigte Fahrer die vertraglichen Verpflichtungen aus den Mietbedingungen erfüllt. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten (§ 278 BGB).
  2. Der berechtigte Fahrer muss Inhaber eines für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerscheins sein. Der Mieter ist verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist und den Altersbedingungen der Vermieterin (Teil II) genügt.
  3. Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden nur akzeptiert, wenn im Pass des Führerscheininhabers kein Visum eingetragen ist oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als sechs Monate in Deutschland ist. Ist er länger als sechs Monate in Deutschland, so muss er einen in Deutschland ausgestellten Führerschein vorlegen.
II. Altersbedingungen

Es gelten für das Mindestalter und die erforderliche Mindestdauer bezüglich der Erteilung der Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers folgende Regelungen:

  1. 21 Jahre / 2 Jahre für Fahrzeuge der LKW-Gruppen von Mercedes Benz Vito bis Mercedes Benz Atego.
  2. 23 Jahre / 1 Jahr für Fahrzeuge der Gruppen Kleinwagen bis Gehobene Mittelklasse. Die Einteilung der Fahrzeugklassen erfolgt nach der Bezeichnung in den Preislisten.
  3. 25 Jahre / 3 Jahre für Fahrzeuge der Gruppen Obere Mittelklasse bis Oberklasse. Die Einteilung der Fahrzeugklassen erfolgt nach der Bezeichnung in den Preislisten.
  4. 30 Jahre / 3 Jahre für Fahrzeuge der Luxusklasse. Die Einteilung der Fahrzeugklassen erfolgt nach der Bezeichnung in den Preislisten.
III. Zahlungsbedingungen

Alle Kreditkarten international anerkannter Kreditkartengesellschaften - wie American
Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa - werden akzeptiert. Die Anmietung von Fahrzeugen ab der Gehobenen Mittelklasse und höher sowie Special Cars erfolgt ausschließlich gegen Vorlage einer von Jakobi akzeptierten Kreditkarte. Alle übrigen Fahrzeuggruppen können auch gegen Vorlage einer EC-Karte angemietet werden. Bei Langzeitanmietung ist die Bezahlung mit Eurocheque-Karten nicht erlaubt. Für die Anmietung in der Luxusklasse müssen zwei Kreditkarten vorgelegt werden. Für Unfallersatz- und Firmenkundentarife gelten gesonderte Vereinbarungen.

IV. Haftung des Mieters für Beschädigung oder Verlust des Mietfahrzeuges
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Für Beschädigungen oder Fahrzeugverlust, die der Mieter oder ein von ihm berechtigter Fahrer zu vertreten hat, haftet der Mieter im Umfang der nachfolgenden Bedingungen.
  2. Bei vom Mieter oder durch von ihm berechtigten Fahrern verursachten Beschädigungen des Fahrzeuges oder Fahrzeugverlust haftet er der Fa. Jakobi auf die dieser hieraus entstehenden Schaden. Dies gilt nicht, wenn der Mieter oder berechtigte Fahrer die Beschädigung des Fahrzeuges oder den Verlust nicht zu vertreten haben.
  3. Die Haftung umfasst die für die Beseitigung der Schäden erforderlichen Reparaturkosten. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beschädigung, haftet der Mieter für die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und verbleibendem Restwert. Bei Totalverlust haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Fahrzeugverlusts.
  4. Für Beschädigungen oder den Fahrzeugverlust, den ein nicht berechtigter Fahrer zu vertreten hat, haftet der Mieter in vollem Umfang, es sei denn er weist nach, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass das Fahrzeug von einem nicht berechtigten Fahrer geführt wurde.
  5. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 5,00 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung stellt den Mieter von dieser Verpflichtung ausdrücklich nicht frei.
V. Haftungsbegrenzung
  1. Der Mieter kann seine Haftung und seine Haftung für den berechtigten Fahrer mit Abschluss einer besonderen entgeltlichen Haftungsreduzierung oder eines Haftungsausschlusses beschränken bzw. ausschließen. Dieses gilt auch für den berechtigten Fahrer, nicht aber für unberechtigte Nutzer.
  2. Schließt der Mieter eine entgeltliche Haftungsreduzierung für die Beschädigung des Fahrzeuges mit Selbstbeteiligung (CDW) ab, reduziert er seine Haftung für die Beschädigung des Fahrzeuges auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
  3. Schließt der Mieter eine entgeltliche Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung für den Verlust des Fahrzeuges (TP) ab, reduziert er seine Haftung für den Verlust des Fahrzeuges auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
  4. Schließt er eine entgeltliche Haftungsbefreiung für die Beschädigung des Fahrzeuges ohne Selbstbeteiligung (SCDW/TP) ab, schließt er seine Haftung für Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges aus. Die Haftungsbefreiung nach dem Typ SCDW kann nur zusätzlich zu einer Haftungsbefreiung CDW und TP gegen weiteres Entgelt abgeschlossen werden.
  5. Eine vertragliche Haftungsreduzierung (CDW und TP) oder Haftungsbefreiung (SCDW/TP) schließt die Haftung nicht aus, wenn der Mieter oder berechtigte Fahrer den in Teil VI: Obliegenheiten dieser Mietbedingungen aufgeführten Verhaltensanforderungen im Schadensfall nicht genügt. Der Mieter haftet dann in vollem Umfang entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach Teil IV: Haftung dieser Mietbedingungen.
  6. Verursacht der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden oder Fahrzeugverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 61 VVG), schließt eine vertragliche Haftungsreduzierung (CDW und TP) oder Haftungsbefreiung (SCDW/TP) die Haftung nicht aus. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters oder berechtigten Fahrers haftet der Mieter in vollem Umfang entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach Teil IV: Haftung dieser Mietbedingungen.
  7. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Für diese Schäden gilt eine vertragliche Haftungsbeschränkung nicht. Für diese Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.
  8. Schadenersatzansprüche der Mieterin verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Ist die Vermieterin zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen auf Einsicht in behördliche Dokumente, insbesondere amtliche Ermittlungsakten, angewiesen, ist die Verjährung für den Zeitraum gehemmt, in der ihr die Akte trotz Anforderung bei den Behörden nicht übergeben wurde. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. Insbesondere hemmen Verhandlungen über Schadenersatzansprüche die Verjährung.
VI. Obliegenheiten des Mieters und berechtigten Fahrers
  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden haben der Mieter oder der berechtigte Fahrer sofort die Polizei hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten des Vorfalls schriftlich zu unterrichten.
  2. Der Mieter oder der berechtigte Fahrer ist verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) an der Unfallstelle zu verbleiben oder den Unfall zu melden.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug rechtzeitig nach Maßgabe dieser Mietbedingungen (Teil VII: Rückgabe des Fahrzeuges) zurückzugeben. Eine eventuell vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung in jedem Fall gilt nur für den vereinbarten Mietvertragszeitraum. Nutzt der Mieter das Fahrzeug über diesen Zeitraum hinaus, entfalten Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung keine Wirkung.
  4. Der Mieter hat für die Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Benutzung der Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, sofern das zulässige Gesamtgewicht des LKWs bzw. einer Fahrzeugkombination bestehend aus LKW und Anhänger 12t erreicht oder überschreitet. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die Vermieterin geltend machen.
  5. Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t und 11,99t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter LKW mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
  7. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von EUR 100,00 beauftragen.
VII. Rückgabe des Fahrzeugs
  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Standard-Tarif in der zu Mietbeginn gültigen Kategorie.
  4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
  6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als 7 Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem nicht eingelöste Bankeinzüge / -Schecks, gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsverfahren, mangelnde Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadensquote. Kündigt die Vermieterin den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
VIII. Haftung der Vermieterin
  1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
IX. Mietzins
  1. Wird das Fahrzeug nicht an der selben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tariflisten, die in den Geschäftslokalen ausliegen. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich voll getankt an die Vermieterin zurückzugeben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  3. Die Miete (zzgl. Haftungsfreistellung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution von höchstens dem Dreifachen der Miete (zzgl. Haftungsfreistellung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten.
  5. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Kaution der Kreditkarte des Mieters belastet.
  6. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Stornierungen müssen bis 24 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn erfolgen, ansonsten ist der vereinbarte Mietzins zur Zahlung fällig.
X. Versicherungsschutz (Kraftfahr-Haftpflichtversicherung)
  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. §7 GefahrgutVStr.
  3. Bei Abschluss einer Personeninsassenversicherung (PI) beträgt die Deckungssumme für den Fahrer bei Invalidität EUR 75.000,00 und bei Tod EUR 12.800,00. Die Deckungssumme je Insasse (ausgenommen der Fahrer) beträgt bei Invalidität EUR 37.500,00 und bei Tod EUR 20.000,00.
XI. Datenschutz
  1. Folgende persönliche Daten des Mieter können von der Vermieterin mit Hilfe der Elektronischen Datenverarbeitung verarbeitet, gespeichert, übermittelt und (bis auf Punkt (b) auch für Werbezwecke) genutzt werden: (a) Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummer. (b) Offene Forderungen, die der Vermieterin gegen den Mieter zustehen, subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
  2. Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönliche Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltsbüros, Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, Bußgeldbehörden, kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros.
  3. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin, der Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden oder das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
XII. Einreisebestimmungen für das Ausland
  1. Fahrten ins Ausland sind erlaubt:
    Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien
  2. Einreise nicht erlaubt für folgende Fahrzeuge: Audi, BMW, Cabrios, Geländewagen, Daimler Chrysler, VW, LKW
    Italien (LKW erlaubt), Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen
  3. Einreiseverbot für alle Fahrzeuge:
    Russland, Litauen, Lettland, Estland,Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Rumänien, Bulgarien,Türkei, Griechenland, Albanien, Makedonien, Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien
  4. Bei Verstoß gegen die Ausreisebestimmungen verlieren sämtliche Versicherungen ihre Gültigkeit.
XIII. Schlussbedingungen
  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist deutsches Recht anwendbar. Ist der Mieter Unternehmer gilt Freiburg als Gerichtsstand vereinbart.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebende Unklarheiten.

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